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Allgemeine Lieferbedingungen

FEDERAL-MOGUL Allgemeine Lieferbedingungen EMEA, Indien und Korea 09/2013

1. ALLGEMEINES – GELTUNGSBEREICH

1.1 Diese allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen („FM Lieferbedingungen“) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten auch nicht, wenn auf sie irgendwann Bezug genommen wurde und wir ihnen nicht widersprochen haben oder wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferungen vorbehaltlos ausführen. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle, auch künftigen, Rechtsgeschäfte über Warenverkäufe, Werk- und Dienstleistungen mit uns, einschließlich der Phase der Vertragsanbahnung. Bereits mit unserem Angebot oder der Beantwortung einer Anfrage sind unsere Allgemeinen Lieferbedingungen in die Rechtsbeziehung zum Besteller einbezogen. Unsere Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, wenn der Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört.

1.2 „Besteller“ im Sinne dieser Lieferbedingungen ist jeder Abnehmer unserer Erzeugnisse, Werk- oder Dienstleistungen (gemeinsam „Produkte”) aufgrund vertraglicher Vereinbarung. FM und der Kunde werden gemeinsam die „Parteien“ und jeder einzeln „Partei“ genannt. Begriffe definieren sich vorrangig nach der Definition der jeweils gültigen technischen Regelwerke wie DIN/ISO 8402.

1.3 Wir sind berechtigt, die aus der Geschäftsbeziehung stammenden, auch personenbezogenen Daten zu eigenen Zwecken zu verarbeiten. Der Besteller wird hiermit gemäß § 28ff BDSG davon unterrichtet.

2. ANGEBOTE, BESTELLUNG

2.1 Unser Angebot ist bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend.

2.2 Sofern die Bestellung des Bestellers  ein bindendes Angebot darstellt, sind wir berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder durch Lieferung der bestellten Produkte an den Besteller anzunehmen.

2.3 Jede Bestellung gilt nur für den Markt, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt ist. Der Bestimmungsmarkt ist uns mitzuteilen. Kann der Besteller in ein Bestimmungsland, etwa aufgrund eines Embargos, nicht liefern, hat er uns die gelieferten Produkte auf unser Verlangen zurückzugeben. Ein Verstoß hiergegen verpflichtet den Besteller zum Ersatz des uns entstehenden Schadens.

2.4 Liegen der Bestellung von uns verwendete Produkt- und/oder Werkstoffbezeichnungen zugrunde oder wird darauf Bezug genommen, sind die für diese Produkte und Werkstoffe jeweils bei uns bestehenden Werkspezifikationen verbindlich („FM Spezifikationen“), über die wir auf Wunsch des Bestellers Auskunft erteilen. Werden von den Bestellangaben abweichende Produkte vom Besteller genehmigt, gelten diese als geschuldet.

  Weitere Angaben, etwa in Broschüren, Prospekten, Katalogen etc. werden ohne besondere Vereinbarung nicht Vertragsinhalt. Sie enthalten keine rechtlich bindenden Erklärungen und begründen insbesondere nicht die Annahme zugesicherter Eigenschaften, sonst eigen-ständiger Zusagen (Garantie) oder konkreter Handlungsanweisungen. Das gilt auch für die Verwendung von Norm- oder Konformitätskennzeichnungen.

2.5 Ausschließlich nur der Besteller entscheidet eigenverantwortlich  über die Eignung der von uns zu liefernden Produkte für die von ihm gewählten Anwendungsfälle und Auslegungen. Ein von dem Besteller bestimmter Verwendungszweck unserer Produkte wird nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung Vertragsinhalt. Das gilt auch, soweit wir von dem Besteller in die Entwicklung der von ihm geschaffenen Produkte einbezogen wurden und dabei etwa durch Ratschläge und Empfehlungen mitwirken. Im Falle der Weiterveräußerung ist niemand berechtigt, ohne unsere schriftliche Zustimmung weitergehende Aussagen und Beschreibungen oder Zusicherungen zu erklären. Ziffer 2.4 gilt entsprechend.

2.6 Der Besteller entscheidet allein in eigener Verantwortlichkeit über die Einsatzreife unserer Produkte. Im Verhältnis zu uns ist dem Besteller der Einwand der Lieferung nicht oder nicht hinreichend erprobter Produkte verwehrt.

2.7 Der Besteller stellt die Rückverfolgung der von uns gelieferten Produkte sicher. Leistungsverweigerungsrechte des Bestellers sind insoweit ausgeschlossen. Wir können jederzeit den Nachweis über die Führung der Dokumentation verlangen.

2.8 Der Besteller hat uns auf die Verwendung der von uns gelieferten Produkte als Sicherheits- oder besonders dokumentationsbedürftiges Teil hinzuweisen. Er haftet für jeden uns aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung entstehenden Schaden. Unsere Produkte dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht in der Luftfahrt oder für atomtechnische Anlagen verwendet werden.

2.9 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, Modellen und Muster behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung im Voraus. Jegliche Übertragung von Rechten erfolgt nur auf Grundlage schriftlicher und von beiden Parteien unterschriebener Vereinbarungen, die auch eine Regelung über eine angemessene Kompensation beinhalten. Für FM darf eine solche Vereinbarung nur vom zuständigen Senior Vice President für die betroffene Produktgruppe unterschrieben werden. Das vorstehende gilt entsprechend für Unterlagen, die wir von Dritten erhalten haben und die wir berechtigterweise  an den Besteller weitergeben dürfen, soweit diese Dritten zulässig Subauftragnehmer für die Erfüllung unserer Lieferverpflichtung gegenüber dem Besteller sind.

3. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

3.1 Nur von uns bestätigte Preise sind verbindlich. Werden Lieferungen und Teillieferungen vereinbarungsgemäß später als zwei Monate ab dem Datum der Auftragsbestätigung ausgeführt und erhöhen wir während dessen unsere verlautbarten gültigen Listenpreise allgemein, so sind wir berechtigt, auch den vereinbarten Preis in gleicher Weise zu erhöhen. Vorausgesetzt wir haben dem Besteller in angemessenem Umfang die Marktpreisentwicklung dargelegt, sind wir ferner berechtigt unsere Preise in Abhängigkeit von der Entwicklung der Marktpreise für im Zusammenhang mit Herstellung und Lieferung notwendigen Materialien zu erhöhen.  

3.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise „ab Werk“ (EXW INCOTERMS 2010) ausschließlich Verpackung, Fracht, Überführung, Versicherung, Zölle, Montage und der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die Produkte werden in Standardverpackungen bereitgestellt. Soweit Spezialverpackungen erforderlich, sind diese nicht vom Preis umfasst. Die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind unsere Forderungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto fällig. Skonti gewähren wir nur nach Vereinbarung. Wir können Vorauskasse oder Sicherheit vor Lieferung verlangen. Bei Verzug des Bestellers stehen uns mindestens 8 % p.a. über dem im Fälligkeitszeitpunkt gültigen gesetzlichen Basiszinssatz oder, falls es einen solchen nicht gibt, Zinssatz der Zentralbank zu. Die Geltendmachung von weiteren Schäden bleibt vorbehalten.

3.4 Zahlungen dürfen nur in der in der Rechnung festgelegten Währung erfolgen. Wechsel oder Schecks werden nur auf Grundlage separater Vereinbarungen und nur erfüllungshalber angenommen. Kosten der Einziehung gehen zu Lasten des Bestellers. 

3.5 Die Aufrechnung des Bestellers mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, sofern nicht die Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt ist oder von uns anerkannt ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Teilleistungen steht dem Besteller nicht zu. Die Abtretung oder Verpfändung gegen uns bestehender Ansprüche bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. 

3.6 Die Pflichten des Bestellers aus einem mit uns geschlossenen Vertrag bestehen auch dann fort, wenn das vom Besteller hergestellte Produkt, in das von uns gelieferte Produkt einbezogen wird, und aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht in den Verkehr gebracht werden kann.

4. LIEFERZEIT UND LIEFERVERZUG

4.1 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese nicht erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben. 

4.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk oder das Auslieferungslager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Dies gilt nicht, wenn vertraglich eine Abnahme bedungen ist oder wenn eine Montageverpflichtung vereinbart ist. 

4.3 Kommen wir in Verzug, so kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, für den wir allein verantwortlich sind – eine pauschalierte Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5% (in Worten: null Komma fünf Prozent), insgesamt jedoch höchstens 5 % (in Worten: fünf Prozent) des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte, sofern der Besteller einen entsprechenden Schaden glaubhaft macht.

  Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Leistung darüber hinaus sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. 

4.4 Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, sich innerhalb angemessener Zeit zu erklären, ob er trotz der Verzögerung der Leistung weiterhin auf der Lieferung des Produktes besteht.

4.5 Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Bestellers um mehr als 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, können wir pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 5% berechnen. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Uns ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist und nach entsprechender Vorankündigung anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

4.6 Wir sind jederzeit berechtigt, zur Erfüllung unserer Lieferverpflichtung eine vertragsgemäße Belieferung durch einen verbundenen Konzern auszuführen, oder das bestellte Produkt von einem verbundenen Konzern herstellen zu lassen.

4.7 Werkvertragliche Abnahmen hat der Besteller, wenn nichts anderes vereinbart ist, bei uns auf eigene Kosten durchzuführen. Erscheint der Lieferant zu einer von uns schriftlich mit einer Frist von einer Woche angebotenen Abnahme nicht, so ist die Abnahme durch unsere Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls bewirkt.

4.8 Für Lieferungen unserer Produkte unter Einbeziehung logistischer Systeme – etwa just-in-

time –, ist im Zweifel eine schriftliche Vereinbarung erforderlich.

5. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG UND TRANSPORT

5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ (EXW INCOTERMS 2010) vereinbart.

5.2. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

5.3 Spätestens mit Versendung der Produkte, geht die Gefahr, einschließlich der Gefahr des zufälligen Untergangs, ab Auslieferung an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

5.4 Soweit nicht anders vereinbart ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht dadurch berührt, dass wir auf Wunsch des Bestellers und/oder auf seine Rechnung eine Versicherung für die Produkte abschließen.

6. HÖHERE GEWALT

6.1 Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände (Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung von für die Fertigung des Liefergegenstandes benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikaten etc.) verlängert sich, wenn wir hierdurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit. Dies gilt auch, wenn diese Umstände beim Zulieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Umstände werden von uns in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt. Dauert die Behinderung länger als sechs Monate, können wir und der Besteller vom Vertrag zurücktreten.

6.2 Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so sind wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Soweit wir von der Lieferverpflichtung frei werden, gewähren wir etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück.

6.3 Soweit der Akt höherer Gewalt für mehr als 6 (in Worten: sechs) Monate andauert kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten.

7. EIGENTUMSVORBEHALT, PFANDRECHT, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübertragung der Produkte untersagt. 

7.2 Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, das Produkt zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme unseres Produktes zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

7.3 Während des Eigentumsvorbehaltes ist der Besteller verpflichtet, unsere Produkte sachgerecht zu behandeln und produktspezifisch zu lagern. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Ersatzansprüche gegen den Versicherer sind uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Der Besteller weist den Versicherer an, nur an uns zu leisten. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

7.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf unsere Produkte hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir die entsprechenden Maßnahmen zum Schutz unseres Eigentums ergreifen können. Der Besteller hat alle Maßnahmen zu treffen, die zur Aufhebung und Abwehr derartiger Zugriffe und Ansprüche erforderlich sind und uns bei der Wahrnehmung unserer Rechte in jeder Weise, auch in unserem Namen, zu unterstützen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

7.5 Der Besteller ist berechtigt unsere Produkte im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und/oder weiter zu veräußern, jedoch nur  unter der Bedingung, dass er von seinen Kunden vollständige Bezahlung bei Übereignung erhält oder aber den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf seinen Kunden erst übergeht, wenn diese ihre Zahlungsverpflichtungen erfüllt haben; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob unsere Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.

Besteht zwischen dem Besteller und dessen Abnehmern ein Kontokorrentverhältnis, beziehen sich die uns im Voraus abgetretenen Forderungen auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz der(s) Abnehmer(s) auf den dann vorhandenen “kausalen” Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Abgetreten werden hiermit auch alle Forderungen aus Wechseln, die auf Forderungen aus der Weiterveräußerung unseres Eigentums gezogen werden (Kundenwechsel). Wir können jederzeit die Herausgabe der Wechsel und Indossierung durch den Besteller verlangen. Wir sind jederzeit befugt, die Abtretung der Ansprüche des Bestellers an uns Dritten anzuzeigen. Jegliche Abtretungen werden hiermit angenommen.

7.6 Die Verarbeitung oder Umbildung unserer Produkte durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird unser Produkt mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Produkte (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Produkte.

7.7 An beweglichen Sachen, die zum Zwecke der Bearbeitung, Ausbesserung oder sonstiger Arbeiten in unseren Besitz gelangt sind, steht uns für alle Forderungen aus diesem Vertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragliches Pfandrecht zu.

7.8 Wir verpflichten uns in Übereinstimmung mit anwendbarem Recht, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

8. MÄNGELHAFTUNG

8.1 Liegen der Bestellung von uns verwendete Produkt- und/oder Werkstoffbezeichnungen zugrunde oder wird darauf Bezug genommen, sind die für diese Produkte und Werkstoffe jeweils bei uns bestehenden Werkspezifikationen verbindlich, über die wir auf Wunsch des Bestellers Auskunft erteilen. Die in dieser Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheiten legen die Leistung abschließend fest. Werden von den Bestellangaben abweichende Produkte vom Besteller genehmigt, gelten diese als geschuldet. Es ist die Pflicht des Kunden uns korrekte und vollständige Bestellinformationen und damit zusammen-hängende Dokumente zukommen zu lassen.

FM Spezifikationen, Leistungsbeschreibungen, sowie Bezugnahmen auf Norm- und Konformitätskennzeichnungen enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen über die Übernahme einer Garantie maßgeblich. Ferner enthalten Zeichnungen, technische Daten oder Unterlagen keine garantieren Eigenschaften und sie können auch nicht sonst als Grundlage für Ansprüche gegen uns herangezogen werden es sei denn dieses wäre ausdrücklich vereinbart. Darüber hinaus sind Dokumente, Zeichnungen und ähnliches welche wir vom Besteller erhalten nur relevant soweit dieses ausdrücklich vereinbart ist. 

8.2 Der Besteller hat die von uns gelieferten Produkte unverzüglich zu untersuchen und Mängel uns gegenüber schriftlich zu rügen. Offensichtliche Mängel sind insoweit unter Angabe deren Art und Umfang innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung, oder, wenn diese bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar waren, innerhalb von 10 Tagen nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Versäumt der Besteller diese Frist, stehen ihm in Bezug auf den zu rügenden Mangel keine Ansprüche oder Rechte zu.

8.3 Soweit der Besteller einen Mangel rügt, ist der Besteller zuerst verpflichtet uns unverzüglich die gerügten Produkte sowie die dazugehörige vollständige Dokumentation, etwaige von Besteller bereits durchgeführte Analysen sowie Informationen zu Wartung, Lagerung, Verwendung etwaiger Betriebsmittel, Bearbeitung und Auslieferung der betroffenen Produkte zur Verfügung zu stellen. Der Besteller ist verpflichtet, uns die Möglichkeit einzuräumen, den reklamierten Mangel auch in dessen Werk zu besichtigen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Bestellangaben und der dafür an uns übergebenen Unterlagen ist alleine der Besteller verantwortlich. Vom Besteller übergebene Zeichnungen und technische Angaben oder Unterlagen begründen ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarungen mit uns keine zugesicherten Eigenschaften/Beschaffenheitsgarantien oder sonst erweiterte Anspruchsgrundlagen gegen uns. Für Fehler die durch die Bearbeitung oder Nachbesserung  oder missbräuchliche Verwendung des Bestellers aufgetreten sind, oder Verbrauch und Verschleiß haften wir nicht.

8.4 Soweit unser Produkt innerhalb der in Ziffer 9.6 ausgewiesenen Verjährungsfrist einen Mangel aufweist für dessen Ursache wir zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs verantwortlich sind, hat der Besteller nach unserer Wahl Anspruch auf Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Neulieferung eines neuen mangelfreien Produkts. Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, die zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass das Produkt nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, dieses Verbringen gehört zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produkts.

8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl aus Gründen die wir zu vertreten haben, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt die Vergütung zu mindern oder – sofern unsere Pflichtverletzung wesentlich ist – vom Vertrag zurückzutreten.

8.6 Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller, nach Verständigung mit uns, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von den Schadensfolgen freigestellt, die wegen der Nichterfüllung bestehen würden. Wir sind auch bei erheblichen Sachmängeln zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.

8.7 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, sind Schadensersatzansprüche oder Aufwendungsersatzansprüche ausgeschlossen.

9. GESAMTHAFTUNG

9.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nachgewiesenermaßen geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns, unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Im Falle grob fahrlässiger Vertragsverletzung ist die Schadensersatzhaftung insoweit jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

9.2 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben; in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

9.3 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.4 Weitergehende Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers als in diesen FM Lieferbedingungen vorgesehen – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung – sind ausgeschlossen. Ziffer 9.3 gilt entsprechend.

9.5 Jegliche Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz oder Entschädigung muss ausdrücklich von uns nach den hierin festgelegten Regelungen anerkannt werden bevor Beträge abgezogen oder einbehalten werden dürfen. Belastungsanzeigen, Rechnungen, Aufrechnungserklärungen oder ähnliche Erklärungen des Bestellers ohne eine solche vorherige Anerkennung sind hiermit zurückgewiesen. Wir sind nicht berechtigt solche Erklärungen in jedem Einzelfall gesondert zurückzuweisen.

9.6 Alle Ansprüche des Bestellers nach diesen FM Lieferbedingungen auf Schadensersatz oder Entschädigung verjähren ein Jahr (i) nach Annahme der Produkte durch den Besteller in Falle von Dienst- oder Werkleistungen oder (ii) nach Lieferung an den Besteller in allen anderen Fällen. 

9.7 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9.8 Der Besteller ist verpflichtet, sich gegen Haftungsfälle insbesondere aus verschuldensabhängiger und unabhängiger Haftung ausreichend versichert zu halten. Er hat die Verpflichtungen aus diesen Bedingungen seinem Versicherer mitzuteilen.

10. WERKZEUGE UND ERFINDERRECHTE

10.1 Werkzeuge, die im Zusammenhang mit der Lieferung unserer Produkte an den Besteller hergestellt wurden und alle Rechte daran und daraus gehören, unabhängig von Kostenbeiträgen des Bestellers, uns. Jede Übertragung von Rechten daran auf den Besteller ist ausgeschlossen. 

10.2 Soweit uns der Besteller Werkzeuge für die Herstellung der Produkte überlässt oder wir anderweitig Besitzer von Werkzeugen für die Herstellung der Produkte werden, haben wir für die Dauer der Belieferung ein nicht kündbares Recht zum Besitz und Nutzung dieser Werkzeuge.

10.3 Bei Aufträgen, deren Ausführung von uns Entwicklungsarbeiten erfordert, erwirbt der Besteller kein Erfinderrecht an den entwickelten Gegenständen oder Verfahren, an unserem Know-how sowie an den Einrichtungen zur Herstellung dieser Gegenstände, auch wenn er sich an einem Teil der Entwicklungs- und/oder Herstellungskosten beteiligt hat. Rechte nach dem Arbeitnehmererfindergesetz bleiben unberührt. 

11. GEHEIMHALTUNG, ERFÜLLUNGSORT

Der Besteller ist verpflichtet, nicht offenbar oder zulässig offenbar gewordene Kenntnisse und Informationen aus der Geschäftsbeziehung mit uns vertraulich zu behandeln. Das gilt insbesondere auch für die Kenntnisse über unser Know-how und unsere Fertigungsmethoden und -verfahren, wenn er uns auditiert oder uns in die Mitentwicklung seiner Produkte einbezieht. Der Besteller ist verpflichtet, von ihm einbezogenen Dritten diese Verpflichtung als eigene aufzuerlegen. Der Besteller haftet uns für jeden aus der Verletzung dieser Verpflichtung entstehenden Schaden unter Ausschluß des Fortsetzungszusammenhangs. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt als eigenständige Rechtspflicht über die Beendigung der Geschäftsbeziehung mit uns hinaus.

12. VERZICHT, VERTRAGSÄNDERUNG

Ein Verzicht auf ein nach einer Regelung dieser FM Lieferbedingungen gewährtes Recht stellt keinen Verzicht auf irgendein anderes hiernach gewährtes Recht dar. Diese FM Lieferbedingungen einschließlich dieser Regelung können nur durch ein von Repräsentanten beider Parteien unterzeichnetes Dokument geändert werden.

13. PAPIERLOSE KOMMUNIKATION

Eine Handlung oder Unterlassung bei papierloser Kommunikation bindet uns nicht rechtlich und kann auch nicht in sonstiger Weise als rechtsverbindliche Erklärung gedeutet werden soweit nicht diese Kommunikationsform in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument vereinbart ist.

14. VERHALTENSKODEX

Unseren Handlungsgehilfen und Mitarbeiter ist es verboten Rückvergütungen, Bestechungen und unangemessene Geschenke oder Bewirtung anzunehmen. Der Besteller ist verpflichtet jegliche Handlung zu unterlassen, die unsere Handlungsgehilfen oder Mitarbeiter dazu verleiten könnte solche unangemessenen Leistungen anzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Leistungen illegal oder legal sind. Der Besteller gewährleistet, dass solche Leistungen nicht angeboten worden sind. Wir behalten uns vor, die entsprechenden Unterlagen des Bestellers zu prüfen. Mit der Bestellung gestattet der Besteller eine solche Prüfung von jeglichen Unterlagen, die wir als relevant ansehen, um die Einhaltung des Verhaltenskodexes zu prüfen, durch uns. Eine erweiterte Version des FM Verhaltenskodexes kann unter 

www.federalmogul.com eingesehen werden.

Der Besteller ist ferner dafür verantwortlich, dass er und seine Subunternehmer sich an alle im Zusammenhang mit den nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen anwend-baren nationalen und ausländischen Gesetze gegen Bestechung und Korruption sowie an Gesetze halten, die unzulässige Zahlungen regeln. Dies nicht abschließend mit ein den US Foreign Corupt Practises Act, den UK Bribery Act von 2010 und entsprechende Gesetze und Regelungen gegen Korruption und Bestechung in anderen Jurisdiktionen (zusammen „Antikorruptionsgesetze“). Der Besteller hat alles zu unterlassen wodurch wir veranlasst werden könnten gegen Antikorruptionsgesetze zu verstoßen (wie nur zum Beispiel unseren Handlungsgehilfen und Angestellten oder staatlichen Vertretern oder politischen Parteien Rückvergütungen anzubieten, diese zu bestechen oder unangemessene Geschenke oder Bewirtung anzubieten um Geschäft zu erlangen oder sonst wie einen unangemessenen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen).

15. EXPORT, SICHERHEIT

15.1 Von uns gelieferte Produkte sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Besteller vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Produkten kann für den Besteller genehmigungspflichtig sein und unterliegt den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, bei aus den USA importierten Produkten den Exportkontrollbestimmungen der USA. Der Besteller muss sich über diese Vorschriften selbstständig, nach den deutschen Bestimmungen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), D-65760 Eschborn/Taunus und nach den US Bestimmungen beim Bureau of Industry and Security (BIS), U.S. Department of Commerce, Washington D.C. 20320 erkundigen. Unabhängig davon, ob der Besteller den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Produkte angibt, obliegt es dem Besteller in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörde einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert. Jede Weiterlieferung von Produkten durch Besteller an Dritte, mit oder ohne Kenntnis von uns, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Besteller haftet uns gegenüber für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen.

15.2 Der Besteller bestätigt, dass er den Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (ZWB/AEO) mit dem Zertifikat AEO C, AEO S oder AEO F besitzt, beantragt hat oder beantragen wird. Besteller, die die oben genannten Voraussetzungen derzeit nicht erfüllen, verpflichten sich nachstehende Vorgaben im Sinne des AEO zu erfüllen: (i) Waren, die von Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) übernommen werden, an sicheren Betriebsstätten und an sicheren Umschlagsorten produziert, gelagert, be- oder verarbeitet und verladen werden und während der Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung und Beförderung vor unbefugten Zugriffen geschützt sind, (ii) das für Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung, Beförderung und Übernahme derartiger Waren nur zuverlässiges Personal (z. B. gem. der Namenslisten nach Verordnungen (EG) Nrn. 2580/2001 und (EG) Nrn. 881/2002) eingesetzt wird und (iii) Geschäftspartner, die im Auftrag des Bestellers handeln, davon unterrichtet sind, dass sie ebenfalls Maßnahmen treffen müssen, um die oben genannte Lieferkette zu sichern.

16. ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND

16.1 Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt unter Ausschluss des Kollisionsrechts und internationaler Vereinbarungen wie dem Wiener Kaufrechtsübereinkommen (CISG) dem Recht des Staates, in dem wir unseren Geschäftssitz haben.

16.2 Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort und Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

17. SALVATORISCHE KLAUSEL  

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Der Besteller ist zur Mitwirkung an der Vereinbarung einer wirksamen Bestimmung verpflichtet, die der ursprünglichen rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

Federal-Mogul September 2013